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Wärmepumpen Förderung 2024
Verbraucherinformationen

 

Seit 01. Januar 2024 gilt die neue Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM).  Die wichtigsten Eckpunkte finden Sie in folgendem im Überblick:

Förderung nur für Eigentümer: Die Heizungsförderung erhalten 2024 ausschließlich Eigentümer von Immobilien. Wer mietet, pachtet oder das Dauerwohnrecht innehat, geht leer aus. Für andere Einzelmaßnahmen am Gebäude gilt das nicht.

Regenerative Energien: Wie bisher, gibt es die Heizungsförderung auch ab 2024 nur für Anlagen auf Basis regenerativer Energien. Einzige Ausnahme: H2-Ready-Heizungen. Wer sich für eine solche entscheidet, bekommt Fördermittel für die Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit.

Einheitliche Grundförderung: Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ein Basis-Fördersatz von 30 Prozent.
Wärmepumpen-Bonus: Wer eine Wärmepumpe mit natürlichen Kältemitteln kauft oder auf Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme setzt, erhält fünf Prozent mehr Förderung.

Biomasse-Bonus: Wer eine besonders sauber arbeitende Biomasse-Heizung installiert, bekommt einen Bonus in Höhe von 2.500 Euro-
Einkommensabhängiger Bonus: Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro bekommen zusätzlich 30 Prozent Förderung, wenn sie ihre eigene Immobilie selbst bewohnen.

Geschwindigkeitsbonus: Für den Austausch bestehender Öl-, Gas-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen durch EE-Anlagen bekommen selbstnutzende Eigentümer einen Bonus in Höhe von 20 Prozent. Voraussetzung ist, dass Gaszentral- und Biomasse-Heizungen mindestens 20 Jahre alt sind. Ab 2029 sinkt der Bonus schrittweise.

Bis zu 70 Prozent Gesamtförderung: Die Boni der Heizungsförderung ab 2024 sind kumulierbar. Insgesamt begrenzt der Staat die Förderrate auf 70 Prozent.

Förderfähige Kosten: Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für eine Wohneinheit. Im Mehrfamilienhaus kommen bis zur sechsten Wohnung 15.000 Euro pro Wohneinheit hinzu. Danach steigen die förderbaren Kosten um 8.000 Euro pro Wohnung. Wichtig zu wissen ist, dass die Summe seit Januar 2024 einmalig zur Verfügung steht (vorher pro Kalenderjahr).

Zinsvergünstigter Kredit: Während alle Sanierer ein Ergänzungsdarlehen von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit erhalten, profitieren selbstnutzende Wohneigentümer mit einem  zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro von besseren Konditionen.

Änderungen im Antragsverfahren: Anträge für die Heizungsförderung (Zuschuss und Kredit) sind seit Januar 2024 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen. Voraussetzung ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung für den Fall der Nichtförderung. Zudem muss bereits bei der Antragstellung bekannt sein, wann Sie die Maßnahme umsetzen.
Schrittweise Freischaltung des Antragsportals: Das Antragsportal der KfW wird bis August 2024 in mehreren Etappen freigeschaltet.

Vorübergehend nachträgliche Beantragung: Wer nach der Veröffentlichung der BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger und spätestens am 31. August 2024 mit der Maßnahme beginnt, kann Förderanträge bis zum 30. November 2024 nachträglich einreichen.

Wechsel ohne Sperrfrist:  Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der BEG-EM-Richtlinie ist bei einem Verzicht auf die zugesagte Heizungsförderung direkt ein neuer Antrag möglich. Eine

Sperrfrist gibt es damit vorübergehend nicht.
Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2024: Wer in Bayern und Baden-Württemberg von den schweren Hochwassern 2024 betroffen ist, soll die BEG-Mittel einfach und unbürokratisch erhalten.

( Alle Angaben ohne Gewähr. Die Förderbeträge können sich geändert haben. Genauere Infos auf bafa.de  )